BÜRGER
Als Bürger (lat. civis) werden die Angehörigen eines Staates und einer Kommune bezeichnet.
Im staatsrechtlichen Sinne ist der Staatsangehörige der Staatsbürger, auf kommunaler Ebene der Bürger einer Stadt oder Gemeinde. Aus der Staatsangehörigkeit resultieren die bürgerlichen Ehrenrechte (Rechte und Befugnisse), wie aktives und passives Wahlrecht. Das Kommunalrecht unterscheidet den Gemeindebürger, der als Staatsangehöriger zur politischen Mitwirkung berechtigt ist, vom Einwohner der Gemeinde.
In einem weiteren Sinn kann Bürger aber auch alle Menschen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder Nationalität bedeuten. Dann ist die allen liberalen Verfassungen zugrunde liegende Unterscheidung zwischen Staat und Gesellschaft (früher: Obrigkeit und Untertan – dazu Staat und Gesellschaft) gemeint.
Bürger sind dann alle Personen (Zivilvpersonen) als gesellschaftliche, also nichtstaatliche Akteure. Sie sind grundrechtsberechtigt, der Staat dagegen grundrechtsverpflichtet.
JURIDISCH
Der Begriff juridisch wird in der deutschen Wissenschaftssprache, insbesondere der Rechtsphilosophen und Ethiker, vom Begriff juristisch unterschieden.
Juristisch bedeutet die Ausbildung und Berufsausübung der Juristen und die Anwendung der Gesetze betreffend. Juridisch hingegen bedeutet die moralisch-sittliche Herleitung des Rechtes und seine Anerkennung und Befolgung durch den Einzelmenschen betreffend. So ist der Gegensatz von Naturrecht und dem sog. positiven Recht juridischer Art. Ebenso sind es etliche rechterzeugende Abwägungen der Verfassungsrichter.
Das Wort juristisch betrifft vorzugsweise vorhandenes Recht, während beim Wort juridisch der Bedeutungsschwerpunkt zur Rechtsentstehung und zum noch nicht gefestigten oder wieder in Frage gestellten Recht verschoben ist.
Wenn jemand z. B. im Beisein von Kindern niemals bei Ampel-Rot über die Straße geht, so ist dies mehr eine juridisch-sittliche Entscheidung von ihm und weniger eine juristisch-praktische. Dies liegt darin, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Person wegen Nichtbeachtung der roten Fußgängerampel juristisch belangt wird, vernachlässigbar gering ist.,,
Kapitulation ist ein – völkerrechtlicher Vertrag, der die bewaffneten Handlungen nicht nur – wie der Waffenstillstand (-Friedensvertrag)- unterbricht, sondern allgemein oder örtlich begrenzt unter Entwaffnung und Gefangennahme der Streitkräfte einer Partei endgültig beendet. Von „bedingungsloser K.“ spricht man, wenn keine Ausnahmeregelungen getroffen werden. Die von den Alliierten im 2. Weltkrieg verlangte „unconditinal surrender“ war kein völkerrechtlicher Begriff, sondern ein (weitergehendes) politisches Leitziel.
LATENT / LATENZ
Latent bedeutet "verdeckt", "verborgen" oder "im Verborgenen". Der Begriff wird in der Medizin meist eingesetzt, um auszudrücken, dass sich ein pathologischer ...
1. (unterschwellig) vorhanden, aber nicht in Erscheinung tretend
2. ohne typ. Merkmale (Krankheit) [< lat. latens, Part. Präs. zu latere »verborgen sein«]
PERSONAE
Dramatis personæ (lat. „Personen der Handlung“) bezeichnet die handelnden Figuren in einem Bühnenstück.
Der ersten Szene eines Theatertextes werden üblicherweise in einem Verzeichnis die Figuren der Handlung vorangestellt, mit Namen und kurzer Funktionsbezeichnung, manchmal auch mit dem Fach des Darstellers, heute dagegen oft mit ihrem Alter. Bei einer Oper ist außerdem die Stimmlage angegeben.
Die Reihenfolge der Aufzählung entspricht in der Regel der Reihenfolge des Auftretens. Bis zum 18. Jahrhundert bestimmte hingegen die gesellschaftliche Stellung der Figuren ihre Reihenfolge. Auf die solistischen Rollen folgen die stummenNebenrollen sowie die auftretenden Ensembles in ihren Funktionen wie Theaterchor oder Statisterie. Im Anschluss daran wird auf Zeit und Ort der Handlung hingewiesen.
PERSONA
Als Persona wird in der Psychologie die nach außen hin gezeigte Einstellung eines Menschen bezeichnet, die seiner sozialen Anpassung dient und manchmal auch mit seinem Selbstbild identisch ist.[1] Der Begriff entspricht dem griechischen πρόσωπον/prosopon = Gesicht, der sich wie auch das lateinische persona bereits in der Antike auf die Bedeutungen 'Schauspielermaske' (wie im antiken Theater), 'Rolle' (im Schauspiel oder Leben), 'Amtsstellung' und allgemein 'Person'/'Persönlichkeit' auffächerte.[2] Das Wort 'Persona' wurde auch als das 'Hindurchtönen' (personare = hindurchtönen, klingen lassen) der Stimme des Schauspielers durch seine Maske, die seine Rolletypisierte, verstanden. - In jüngster Zeit wird "Persona" auch für im Internet gezeigte Schein-Identitäten verwendet.[3]
Souveränität
Auf Jean Bodin /1530-1596) zurückgehender Begriff des Staats- und Völkerrechts, der im Lauf der Geschichte in verschiedenem Sinne verstanden wurde und auch heute noch vieldeutig ist.
Meist wird darunter eine Eigenschaft des Staates verstanden, der zufolge diesem die höchste Entscheidungsgewalt auf seinem Hoheitsgebiet zukommt.
In diesem Sinne schließt die S. eines Staates die Unabhängigkeit von anderen Staaten ein. Im Hinblick darauf, dass sich eine Vielzahl von Staaten in jüngerer Zeit weitgehenden Beschränkungen ihrer Hoheitsgewalt in politischer, militärischer und wirtschaftlicher Hinsicht unterworfen hat, neigt die neuere Lehre teilweise dazu, den Begriff der S. nicht mehr zu verwenden (- Völkerrechtssubjekte).
Im klassischen Sinne hat die Bundesrep. Deutschland durch die – abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland die nach dem 2. Weltkrieg verlorene volle S. wiedererlangt. Vgl. auch – Suzeränität.
Völkerrecht
1. V: ist die Summe der Normen, die die Verhaltensweisen festlegen, die zu einem geordneten zusammenleben der Menschen dieser Erde notwendig und nicht im innerstaatlichen Recht der Einzelnen souverän (-Souveränität) bezeichnet man Staaten, diein ihren Beziehungen zu anderen Staaten keinen fremden Willen und keiner anderen Rechtsordnung als dem Völkerrecht unterworfen sind.
2. Das Völkerrecht regelt vorwiegend das Verhältnis souveräner Staaten untereinander. Neben diesen Rechtsnormen werden dem V. zugerechnet das Recht der internationalen und übernationalen Staatengemeinschaften, und zwar sowohl deren inneres Organisationsrecht als auch die Rechtsregeln über ihr Verhältnis untereinander und zu den Staaten. Schließlich gehören dem V. auch einzelne Rechtsnormen an die sich unmittelbaran Einzelpersonen richten. Natürliche und juristische Personen, auf die das Völkerrecht Anwendung findet, werden als – Völkerrechtssubjekte bezeichnet.
3. Das V. ist verbindliches Recht und wird in der Staatenpraxis auch so behandelt; fehlende Kondifikation, fehlende obligatorische Gerichtsbarkeit und fehlende Zwangsgewalt stehen dem nicht entgegen. Quellen des V. sind einseitige völkerrechtl. Erklärungen (z.B. – Anerkennung von Staaten und Regierungen), die – völkerrechtlichen Verträge und das – Völkergewohnheitsrecht, nach dem Statut des – Internationalen Gerichtshofs außerdem die „allgemeinen von den zivilisierten Nationen anerkannten Rechtsgrundsätze“ (- allgemeine Rechtsgrundsätze). Entscheidungen von Gerichten in völkerrechtlichen Streitigkeiten und wissenschaftliche Lehrmeinungen der Völkerrechtswissenschaft sind Hilfsquellen des V.
Dies gilt insbes. für Entscheidungen internationaler Gerichte, wo es allerdings keine starreBindung an Präzedenzfälle gibt; die Lehrmeinungen der V.wissenschaft haben in jüngster Zeit kaum noch Bedeutung als Hilfsquelle des V. Nach seinem Geltungsbereich unterscheidet man das universale V., das für alle Staaten gilt (z.B. – Gewaltverbot, 1; - Haager Landkriegsordnung), sowie das nur für wenige Staatengeltende partikulare und regionale V. Über die umstrittene, aber praktisch außerordentlich bedeutsame Frage nach dem Verhältnis von V. und innerstaatlichem Recht s. – Primat des Völkerrechts.
Völkerrechtssubjekt
1. V. ist jede natürliche oder juristische Person, auf die die Regeln des – Völkerrechts unmittelbar Anwendung finden, d. h. der aus dem Völkerrechte Rechte oder Pflichten sind für die verschiedenen Völkerrechtssubjekte nicht gleich groß. Völkerrechtssubjekte sind in erster Linie souveräne Staaten (-Souveränität) sowie Gliedstaaten von – Bundesstaaten und – Regionen, soweit der Gesamtstaat diese zu eigenem völkerrechtlichen Handeln ermächtigt (z. B. die – Länder der – Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kulturpolitik gem. Art. 32 Abs. 3 GG), - Staatenverbindungen einschl. – Internationaler Organisationen, Aufständische im Rahmen der Anerkennung durch andere Staaten, der – Heilige Stuhl, das Internationale Komitee vom – Roten Kreuz und der Souveräne Malteser Ritterorden. Einzel-menschen sind nur in Ausnahmefällen V., z.B. im Rahmen des völkerrechtlichem Fremdenrechts und soweit ein Vertrag einem Einzelmenschen Rechte einräumt, die er direkt und ohne oder sogar gegen seinen Heimatstaat vor internationalen Instanzen geltend machen kann; so kann ein Einzelmensch gemäß der Europäischen – Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Beschwerden vor die Europäische Kommission für Menschenrechte bringen.
2. Für die V.eigenschaft von Staaten wird nicht in jedem Fall gefordert, dass der Staat Handlungsfähigkeit („capacity to enter into relations with the other states“) hat. So ist anerkannt, das die Besetzung Belgiens durch Deutschland in den zwei Weltkriegen für Belgien nicht den Verlust der Völkerrechtssubjektivität zur Folge hatte. Gleiches gilt für Deutschland hinsichtlich der Besetzung durch die Alliierten nach dem Zweiten Weltkrieg.
Anders ist die Rechtslage bei der Neuentstehung von Staaten. Hier wird bei der – Anerkennung von Staaten als V. regelmäßig die Fähigkeit verlangt, mit anderen Staaten in diplomatische Beziehungen zu treten. Beschränkungen der staatlichen Hoheitsgewalt durch – Neutralisierung führen ebenso wenig, wie wirtschaftliche Abhängigkeit von anderen Staaten zum Verlust der Völkerrechtssubjektivität.
Waffenstillstand
Friedensvertrag – Kapitulation
Friedensvertrag ist ein – völkerrechtlicher Vertrag, durch den der Kriegszustand zwischen zwei oder mehreren Staaten beendet wird. Im Gegensatz dazu beendet der dem F. meist vorausgehende Waffenstillstand nur die Kampfhandlungen. S.a. – Versailler Vertrag- Präliminarfriede. Der erste Weltkrieg wurde bisher nicht durch einen Friedensvertrag beendet. Der sogenannte zweite Weltkrieg (der der zweite Teil des ersten Weltkriegs war, war kein Staatenkrieg - sondern ein Firmenkrieg!)