
Bayern
Art. 96
Art. 117
Hessen
Art. 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich, ohne
Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der Herkunft,
der religiösen und der politischen Überzeugung.
Art. 2 (1) 1 Der Mensch ist frei.
2 Er darf tun und lassen, was die Rechte anderer nicht verletzt oder die verfassungsmäßige
Ordnung des Gemeinwesens nicht beeinträchtigt.
(2) Niemand kann zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, wenn nicht ein Gesetz
er eine auf Gesetz beruhende Bestimmung es verlangt oder zulässt.
(3) Glaubt jemand, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, so steht ihm der Rechtsweg
offen.
Art. 3 Leben und Gesundheit, Ehre und Würde des Menschen sind unantastbar.
Art. 4 Ehe und Familie stehen als Grundlage des Gemeinschaftslebens unter dem besonderen Schutze des
Gesetzes.
Art. 5 Die Freiheit der Person ist unantastbar.
Art. 6 Jedermann ist frei, sich aufzuhalten und niederzulassen, wo er will.
Art. 7 1 Kein Deutscher (GG; §116.1) darf einer fremden Macht ausgeliefert werden.
2 Fremde genießen den Schutz vor Auslieferung und Ausweisung, wenn sie unter Verletzung der in dieser
Verfassung niedergelegten Grundrechte im Ausland verfolgt werden und nach nach Hessen geflohen sind.
Art. 8 Die Wohnung ist unverletzlich.
Art. 9 Glauben, Gewissen und Überzeugung sind frei.
Art. 10 Niemand darf in seinem wissenschaftlichen oder künstlerischen Schaffen und in der Verbreitung seiner
Werke gehindert werden.
Art. 11 (1) 1 Jedermann hat das Recht, seine Meinung frei und öffentlich zu äußern.
2 Dieses Recht darf auch durch ein Dienstverhältnis nicht beschränkt werden und niemand darf ein
Nachteil widerfahren, wenn er es ausübt.
3 Nur wenn die vereinbarte Tätigkeit einer bestimmten politischen, religiösen oder weltan-
schaulichen Richtung dienen soll, kann, falls ein Beteiligter davon abweicht, das Dienstverhältnis
gelöst werden.
(2) Pressezensur ist unstatthaft.
Art. 12 Das Postgeheimnis ist unverletzlich.
Art. 13 Jedermann hat das Recht, sich auf allen Gebieten des Wissens und der Erfahrung sowie über die Meinung
anderer durch den Bezug von Druck-Erzeugnissen, das Abhören von Runndfunksendern oder auf sonstige
Weise frei zu unterrichten.
Art. 14 (1) Alle Deutschen (GG; §116.1) haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich
und unbewaffnet zu versammeln.
(2) Versammlungen unter freiem Himmel können durch Gesetz anmeldepflichtig gemacht werden.
Art. 15 Alle Deutschen (GG; §116.1) haben das Recht, Vereine oder Gesellschaften zu bilden.
Art. 16 Jedermann hat das Recht, allein oder gemeinsam mit anderen, Anträge oder Beschwerden an die zuständige
Behörde oder an die Volksvertretung zu richten.
Art. 17 (1) Auf das Recht der freien Meinungsäußerung, der Versammlungs- und Vereinsfreiheit sowie auf das
Recht der Verbreitung wissenschaftlicher oder künstlerischer Werke kann sich nicht berufen, wer
wer den verfassungsmäßigen Zustand angreift oder gefährdet.
(2) Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet im Beschwerdewege der Staatsgerichtshof.
Art. 18 Auf das Recht der freien Meinungsäußerung der Verbreitung wissenschaftlicher oder künstlerischer Werke
und der freien Unerrichtung kann sich ferner nicht berufen, wer Gesetze zum Schutze der Jugend verletzt.
Art. 19 (1) 1 Bei dringendem Verdacht einer strafbaren Handlung kann der Richter die Untersuchungshaft, die
Haussuchung und Eingriffe in das Postgeheimnis anordnen.
2 Die Haussuchung kann auch nachträglich genehmigt werden, wenn die Verfolgung des
Täters zu sofortigem Handeln gezwungen hat.
(2) 1 Jeder Festgenommene ist binnen 24 Stunden seinem Richter zuzuführen, der ihn zu vernehmen, über die
Entlassung oder Verhaftung zu befinden und im Falle der Verhaftung bis zur endgültigen richterlichen
Entscheidung von Monat zu Monat neu zu prüfen hat, ob weitere Haft gerechtfertigt ist.
2 Der Grund der Verhaftung ist dem Festgenommenen sofort und auf seinen Wunsch seinen nächsten
Angehörigen innerhalb weiterer 24 Stunden nach der richterlichen Entscheidung mitzuteilen.
Art. 20 (1) 1 Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
2 Ausnahme- und Sonderstrafgerichte sind unstatthaft.
(2) 1 Jeder gilt als unschuldig, bis er durch rechtskräftiges Urteil eines ordentlichen Gerichts für schuldig
befunden ist.
2 Das Recht, sich jederzeit durch einen Rechtsbeistand verteidigen zu lassen, darf nicht beschränkt
werden.
Art. 21 (1) 1 Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der
Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen oder
beschränkt werden.
2 Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden.
(1)
(2) Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat.
(3) Alle Gefangenen sind menschlich zu behandeln.
(1) Red. Anm.: Nach Artikel 102 des Grundgesetzes wurde die Todesstrafe abgeschafft.
Art. 22 (1) Kein Strafgesetz hat rückwirkende Kraft, es sei denn, dass es für den Täter günstiger ist, als das zur Zeit der
Tat in Geltung gewesene Strafgesetz.
(2) Niemand darf für Handlungen oder Unterlassungen leiden oder strafrechtlich verantwortlich gemacht
werden, die ihm nicht persönlich zur Last fallen.
(3) Niemand kann wegen derselben Tat mehr als einmal bestraft werden.
Art. 23 1 Gefährdet ein geistig oder körperlich Kranker durch seinen
Zustand seine Mitmenschen erheblich, so kann er in eine Anstalt
eingewiesen werden.
2 Er hat das Recht, gegen diese Maßnahme den Richter anzurufen.
3 Das Nähere bestimmt das Gesetz.
Art. 24 Sonstige Beschränkungen der persönlichen Freiheit sind nur im
Rahmen der Gesetze und nur insoweit zulässig, als sie nötig
sind, um das Erscheinen Geladener vor Gericht, die Zeugnispflicht,
die gerichtliche Sitzungspolizei, die Vollstreckung gerichtlicher
Urteile und den Vollzug gesetzmäßiger Verwaltungsanordnungen zu
sichern.
Art. 25 1 Jedermann hat nach Maßgabe der Gesetze die Pflicht,
ehrenamtliche Tätigkeiten zu übernehmen, und persönliche
Dienste für den Staat und die Gemeinde zu leisten.
2 Steht er in einem Dienstverhältnis, so ist ihm die erforderliche
freie Zeit zu gewähren.
3 Näheres bestimmt das Gesetz.
Art. 26 Diese Grundrechte sind unabänderlich; sie binden den Gesetzgeber,
den Richter und die Verwaltung unmittelbar.
Art. 26a Die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen stehen unter
dem Schutz des Staates und der Gemeinden.
Art. 27 Die Sozial- und Wirtschaftsordnung beruht auf der Anerkennung
der Würde und der Persönlichkeit des Menschen.
Art. 28 (1) Die menschliche Arbeitskraft steht unter dem besonderen
Schutze des Staates.
(2) Jeder hat nach seinen Fähigkeiten ein Recht auf Arbeit und,
unbeschadet seiner persönlichen Freiheit, die sittliche Pflicht zur
Arbeit.
(3) 1 Wer ohne Schuld arbeitslos ist, hat Anspruch auf den
notwendigen Unterhalt für sich und seine unterhaltsberech-
tigten Angehörigen.
2 Ein Gesetz regelt die Arbeitslosenversicherung.
Art. 29 (1) Für alle Angestellten, Arbeiter und Beamten ist ein einheitliches
Arbeitsrecht zu schaffen.
(2) 1 Im Rahmen dieses Arbeitsrechts können
Gesamtvereinbarungen nur zwischen den Gewerkschaften und
den Unternehmungen oder ihren Vertretungen abgeschlossen
werden.
2 Sie schaffen verbindliches Recht, das grundsätzlich nur zu
Gunsten der Arbeitnehmer abbedungen werden kann.
(3) Das Schlichtungswesen wird gesetzlich geregelt.
(4) Das Streikrecht wird anerkannt, wenn die Gewerkschaften
den Streik erklären.
(5) Die Aussperrung ist rechtswidrig.
Art. 30 (1) Die Arbeitsbedingungen müssen so beschaffen sein, dass sie die
Gesundheit, die Würde, das Familienleben und die kulturellen
Ansprüche des Arbeitnehmers sichern; insbesondere dürfen sie
die leibliche, geistige und sittliche Entwicklung der Jugendlichen
nicht gefährden.
(2) Das Gesetz schafft Einrichtungen zum Schutze der Mütter und
Kinder, und es schafft die Gewähr, dass die Frau ihre Aufgaben
als Bürgerin und Schaffende mit ihren Pflichten als Frau und
Mutter vereinbaren kann.
(3) Kinderarbeit ist verboten.
Art. 31 1 Der Achtstundentag ist die gesetzliche Regel.
2 Sonntag und gesetzliche Feiertage sind arbeitsfrei.
3 Ausnahmen können durch Gesetz oder
Gesamtvereinbarung zugelassen werden, wenn sie der Allgemeinheit
dienen.
Art. 32 1 Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag aller arbeitenden
Menschen.
2 Er versinnbildlicht das Bekenntnis zur sozialen Gerechtigkeit,
zu Fortschritt, Frieden, Freiheit und Völkerverständigung.
Art. 33 1 Das Arbeitsentgelt muss der Leistung entsprechen und zum
Lebensbedarf für den Arbeitenden und seine
Unterhaltsberechtigten ausreichen.
2 Die Frau und der Jugendliche haben für gleiche Tätigkeit und
gleiche Leistung Anspruch auf gleichen Lohn.
3 Das Arbeitsentgelt für die in die Arbeitszeit fallenden Feiertage
wird weiter gezahlt.
Art. 34 1 Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen bezahlten Urlaub
von mindestens zwölf Arbeitstagen im Jahr. 2Näheres bestimmt das
Gesetz.
Art. 35 (1) 1 Es ist eine das gesamte Volk verbindende
Sozialversicherung zu schaffen.
2 Sie ist sinnvoll aufzubauen.
3 Die Selbstverwaltung der Versicherten wird anerkannt.
4 Ihre Organe werden in allgemeiner, gleicher, freier und
geheimer Wahl gewählt.
5 Das Nähere bestimmt das Gesetz.
(2) Die Sozialversicherung hat die Aufgabe, den
Gesundheitszustand des Volkes, auch durch vorbeugende
Maßnahmen, zu heben,
Kranken, Schwangeren und Wöchnerinnen jede
erforderliche Hilfe zu leisten und eine ausreichende Versorgung für
Erwerbsbeschränkte, Erwerbsunfähige und Hinterbliebene
sowie im Alter zu sichern.
(3) 1 Die Ordnung des Gesundheitswesens ist Sache des #
Staates. Das Nähere bestimmt das Gesetz.
Art. 36 (1) Die Freiheit, sich in Gewerkschaften und
Unternehmervertretungen zu vereinigen, um die Arbeits-
und Wirtschaftsbedingungen zu gestalten und zu verbessern, ist für
alle gewährleistet.
(2) Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, Mitglied einer
solchen Vereinigung zu werden.
Art. 37 (1) Angestellte, Arbeiter und Beamte in allen Betrieben und
Behörden erhalten unter Mitwirkung der Gewerkschaften
gemeinsame Betriebsvertretungen, die in allgemeiner, gleicher,
freier, geheimer und unmittelbarer Wahl von den Arbeitnehmern zu
wählen sind.
(2) Die Betriebsvertretungen sind dazu berufen, im Benehmen mit den
Gewerkschaften gleichberechtigt mit den Unternehmern in
sozialen, personsellen und wirtschaftlichen Fragen des
Betriebes mitzubestimmen.
(3) Das Nähere regelt das Gesetz.
Art. 38 (1) 1 Die Wirtschaft des Landes hat die Aufgabe, dem Wohle des
ganzen Volkes und der Befriedigung seines Bedarfs zu dienen.
2 Zu diesem Zweck hat das Gesetz die Maßnahmen anzuordnen, die
erforderlich sind, um die Erzeugung, Herstellung und Verteilung
sinnvoll zu lenken und jedermann einen gerechten
Anteil dem wirtschaftlichen Ergebnis aller Arbeit zu sichern und ihn
vor Ausbeutung zu schützen.
(2) Im Rahmen der hierdurch gezogenen Grenzen ist die
wirtschaftliche Betätigung frei.
(3) Die Gewerkschaften und die Vertreter der Unternehmen
haben gleiches Mitbestimmungsrecht in den vom Staat mit der
Durchführung seiner Lenkungsmaßnahmen beauftragten Organen.
Die Verfassungen der Bundesländer (Landesverfassungen).
Wichtige Artikel, die man immer parat haben sollte!
Dazu haben wie aus den Landesverfassungen der Länder mehrere Artikel (Art.) für sie ausgewählt und kommentieren sie, damit man weiß, was sie aussagen sollen (und damit nicht falsch interpretiert werden).