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Wr rechnen auf Euch!

 

 

 

 

 

 

 

 

Bayern

 

Art. 96

 

Art. 117

 

 

 

 

 

 

Hessen

 

 

Art. 1           Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich, ohne            

                    Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der  Herkunft,

                    der religiösen und  der politischen Überzeugung.

 

Art. 2           (1) 1  Der Mensch ist frei.

                          2  Er darf tun und lassen, was die Rechte anderer  nicht verletzt oder die verfassungsmäßige

                              Ordnung des Gemeinwesens nicht beeinträchtigt.

                    (2) Niemand kann zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, wenn nicht  ein Gesetz

                          er eine auf Gesetz  beruhende Bestimmung es verlangt oder zulässt.

                    (3) Glaubt jemand, durch die öffentliche Gewalt in seinen  Rechten verletzt zu sein, so steht ihm der Rechtsweg

                          offen.

 

Art. 3           Leben und Gesundheit, Ehre und Würde des Menschen  sind unantastbar.

 

Art. 4           Ehe und Familie stehen als Grundlage des Gemeinschaftslebens unter dem besonderen Schutze des

                    Gesetzes.

 

Art. 5           Die Freiheit der Person ist unantastbar.

 

Art. 6           Jedermann ist frei, sich aufzuhalten und niederzulassen, wo er will.

 

Art. 7           1  Kein Deutscher (GG; §116.1) darf einer fremden Macht ausgeliefert  werden.

                    2  Fremde genießen den Schutz vor Auslieferung und  Ausweisung, wenn sie unter Verletzung der in dieser

                        Verfassung niedergelegten Grundrechte im Ausland verfolgt werden und nach nach Hessen geflohen sind.

 

Art. 8           Die Wohnung ist unverletzlich.

 

Art. 9           Glauben, Gewissen und Überzeugung sind frei.

 

Art. 10         Niemand darf in seinem wissenschaftlichen oder künstlerischen Schaffen und in der Verbreitung seiner

                    Werke gehindert werden.

 

Art. 11         (1) 1  Jedermann hat das Recht, seine Meinung frei und öffentlich zu äußern.

                          2  Dieses Recht darf auch durch ein Dienstverhältnis nicht beschränkt werden und niemand darf ein

                              Nachteil widerfahren, wenn er es ausübt.

                           3 Nur wenn die vereinbarte Tätigkeit einer bestimmten politischen, religiösen oder weltan-

                              schaulichen Richtung dienen soll, kann, falls ein Beteiligter davon abweicht, das Dienstverhältnis

                              gelöst werden.

                    (2)  Pressezensur ist unstatthaft.

 

Art. 12          Das Postgeheimnis ist unverletzlich.

 

Art. 13          Jedermann hat das Recht, sich auf allen Gebieten des Wissens und der Erfahrung sowie über die Meinung

                      anderer durch den Bezug von Druck-Erzeugnissen, das Abhören von Runndfunksendern oder auf  sonstige

                      Weise frei zu unterrichten.

 

Art. 14         (1)  Alle Deutschen (GG; §116.1) haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich

                           und unbewaffnet zu versammeln.

                     (2)  Versammlungen unter freiem Himmel können durch Gesetz anmeldepflichtig gemacht werden.

 

Art. 15         Alle Deutschen (GG; §116.1) haben das Recht, Vereine oder Gesellschaften zu bilden.

 

Art. 16         Jedermann hat das Recht, allein oder gemeinsam mit anderen, Anträge oder Beschwerden an die zuständige

                    Behörde oder an die Volksvertretung zu richten.

 

Art. 17          (1) Auf das Recht der freien Meinungsäußerung, der Versammlungs- und Vereinsfreiheit sowie auf das

                                   Recht der Verbreitung wissenschaftlicher  oder künstlerischer Werke kann sich nicht berufen, wer

                          wer den verfassungsmäßigen Zustand angreift oder gefährdet.

                    (2) Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet im Beschwerdewege der Staatsgerichtshof.

 

Art. 18         Auf das Recht der freien Meinungsäußerung der Verbreitung wissenschaftlicher oder künstlerischer Werke 

                    und der freien Unerrichtung kann sich ferner nicht berufen, wer Gesetze zum Schutze der Jugend verletzt.

 

 

Art. 19         (1) 1 Bei dringendem Verdacht einer strafbaren Handlung kann der Richter die Untersuchungshaft, die 

                             Haussuchung und Eingriffe in das Postgeheimnis anordnen.

                          2 Die Haussuchung kann auch nachträglich genehmigt werden, wenn die Verfolgung des

                             Täters zu sofortigem Handeln gezwungen hat.

                    (2) 1 Jeder Festgenommene ist binnen 24 Stunden seinem Richter  zuzuführen, der ihn zu vernehmen, über die

                             Entlassung oder Verhaftung zu befinden und im Falle der Verhaftung bis zur endgültigen richterlichen

                             Entscheidung von Monat zu Monat neu zu prüfen hat, ob weitere Haft gerechtfertigt ist.

                         2  Der Grund der Verhaftung ist dem Festgenommenen sofort und auf seinen Wunsch seinen nächsten

                             Angehörigen innerhalb weiterer 24 Stunden nach der richterlichen Entscheidung mitzuteilen.

 

Art. 20         (1) 1 Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

                          2 Ausnahme- und Sonderstrafgerichte sind unstatthaft.

                    (2) 1 Jeder gilt als unschuldig, bis er durch rechtskräftiges Urteil eines ordentlichen Gerichts für schuldig

                             befunden ist.

                          2 Das Recht, sich jederzeit durch einen Rechtsbeistand verteidigen zu lassen, darf nicht beschränkt

                             werden.

 

Art. 21         (1) 1  Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der

                              Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen oder

                              beschränkt werden.

                         2 Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden. 

                    (1)

                    (2) Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat.

                    (3) Alle Gefangenen sind menschlich zu behandeln.

         

          (1) Red. Anm.:  Nach Artikel 102 des Grundgesetzes wurde die Todesstrafe abgeschafft.

 

Art. 22         (1) Kein Strafgesetz hat rückwirkende Kraft, es sei denn, dass es für den Täter günstiger ist, als das zur Zeit der

                          Tat in Geltung  gewesene Strafgesetz.

                    (2) Niemand darf für Handlungen oder Unterlassungen leiden oder strafrechtlich verantwortlich gemacht

                         werden, die ihm nicht persönlich zur Last fallen.

                    (3) Niemand kann wegen derselben Tat mehr als einmal bestraft werden.

 

Art. 23         1  Gefährdet ein geistig oder körperlich Kranker durch seinen

                        Zustand seine Mitmenschen erheblich, so kann er in eine Anstalt

                        eingewiesen werden.

                    2  Er hat das Recht, gegen diese Maßnahme den Richter anzurufen.

                    3  Das Nähere bestimmt das Gesetz.

 

Art. 24         Sonstige Beschränkungen der persönlichen Freiheit sind nur im

                    Rahmen der Gesetze und nur insoweit zulässig, als sie nötig

                    sind, um das Erscheinen Geladener vor Gericht, die Zeugnispflicht,

                    die gerichtliche Sitzungspolizei, die Vollstreckung gerichtlicher

                    Urteile und den Vollzug gesetzmäßiger Verwaltungsanordnungen zu

                    sichern.

 

Art. 25         1  Jedermann hat nach Maßgabe der Gesetze die Pflicht,

                         ehrenamtliche Tätigkeiten zu übernehmen, und persönliche

                         Dienste für den Staat und die Gemeinde zu leisten.

                    2   Steht er in einem Dienstverhältnis, so ist ihm die erforderliche

                         freie Zeit zu gewähren.

                    3   Näheres bestimmt das Gesetz.

 

Art. 26         Diese Grundrechte sind unabänderlich; sie binden den Gesetzgeber,

                    den Richter und die Verwaltung unmittelbar.

 

Art. 26a       Die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen stehen unter

                    dem Schutz des Staates und der Gemeinden.

 

Art. 27         Die Sozial- und Wirtschaftsordnung beruht auf der Anerkennung

                    der  Würde und der Persönlichkeit des Menschen.

 

Art. 28         (1)  Die menschliche Arbeitskraft steht unter dem besonderen

                          Schutze des Staates.

 

                    (2)  Jeder hat nach seinen Fähigkeiten ein Recht auf Arbeit und,

                           unbeschadet seiner persönlichen Freiheit, die sittliche Pflicht zur

                           Arbeit.

                    (3)  1  Wer ohne Schuld arbeitslos ist, hat Anspruch auf den

                               notwendigen Unterhalt für sich und seine unterhaltsberech-

                               tigten Angehörigen.

                    2   Ein Gesetz regelt die Arbeitslosenversicherung.

 

Art. 29         (1)  Für alle Angestellten, Arbeiter und Beamten ist ein einheitliches

                           Arbeitsrecht zu schaffen.

                    (2)  1   Im Rahmen dieses Arbeitsrechts können

                               Gesamtvereinbarungen nur zwischen den Gewerkschaften und

                               den Unternehmungen oder ihren Vertretungen abgeschlossen

                               werden.

                          2   Sie schaffen verbindliches Recht, das grundsätzlich nur zu

                               Gunsten der Arbeitnehmer abbedungen werden kann.

                    (3)  Das Schlichtungswesen wird gesetzlich geregelt.

                    (4)  Das Streikrecht wird anerkannt, wenn die Gewerkschaften

                           den Streik erklären.

                    (5) Die Aussperrung ist rechtswidrig.

 

Art. 30         (1) Die Arbeitsbedingungen müssen so beschaffen sein, dass sie die

                          Gesundheit, die Würde, das Familienleben und die kulturellen

                          Ansprüche des Arbeitnehmers sichern; insbesondere dürfen sie

                          die leibliche, geistige und sittliche Entwicklung der Jugendlichen

                          nicht gefährden.

                    (2) Das Gesetz schafft Einrichtungen zum Schutze der Mütter und

                          Kinder, und es schafft die Gewähr, dass die Frau ihre Aufgaben

                          als Bürgerin und Schaffende mit ihren Pflichten als Frau und

                          Mutter vereinbaren kann.

                    (3) Kinderarbeit ist verboten.

 

Art. 31           1  Der Achtstundentag ist die gesetzliche Regel.

                      2  Sonntag und gesetzliche Feiertage sind arbeitsfrei.

                      3  Ausnahmen können durch Gesetz oder

                          Gesamtvereinbarung zugelassen werden, wenn sie der Allgemeinheit

                          dienen.

 

Art. 32           1  Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag aller arbeitenden

                          Menschen.                              

                      2  Er versinnbildlicht das Bekenntnis zur sozialen Gerechtigkeit,

                          zu Fortschritt, Frieden, Freiheit und Völkerverständigung.

 

Art. 33           1  Das Arbeitsentgelt muss der Leistung entsprechen und zum

                          Lebensbedarf für den Arbeitenden und seine 

                          Unterhaltsberechtigten ausreichen.

                      2  Die Frau und der Jugendliche haben für gleiche Tätigkeit und

                          gleiche Leistung Anspruch auf gleichen Lohn.

                      3  Das Arbeitsentgelt für die in die Arbeitszeit fallenden Feiertage

                          wird weiter gezahlt.

 

Art. 34           1  Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen bezahlten Urlaub

                          von mindestens zwölf Arbeitstagen im Jahr. 2Näheres bestimmt das

                          Gesetz.

 

Art. 35         (1) 1  Es ist eine das gesamte Volk verbindende

                             Sozialversicherung zu schaffen.

                          2 Sie ist sinnvoll aufzubauen.

                          3 Die Selbstverwaltung der Versicherten wird anerkannt.

                          4 Ihre Organe werden in allgemeiner, gleicher, freier und

                             geheimer Wahl gewählt.

                          5 Das Nähere bestimmt das Gesetz.

                    (2)  Die Sozialversicherung hat die Aufgabe, den

                           Gesundheitszustand des Volkes, auch durch vorbeugende

                           Maßnahmen, zu heben,        

                           Kranken, Schwangeren und Wöchnerinnen jede

                           erforderliche Hilfe zu leisten und eine ausreichende Versorgung für 

                           Erwerbsbeschränkte, Erwerbsunfähige und Hinterbliebene

                           sowie im Alter zu sichern.

                    (3) 1 Die Ordnung des Gesundheitswesens ist Sache des                    #

                             Staates.  Das Nähere bestimmt das Gesetz.

 

Art. 36         (1)  Die Freiheit, sich in Gewerkschaften und    

                           Unternehmervertretungen zu vereinigen, um die Arbeits-            

                           und  Wirtschaftsbedingungen zu gestalten und zu verbessern, ist für

                           alle gewährleistet.

                    (2) Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, Mitglied einer

                          solchen Vereinigung zu werden.

 

Art. 37         (1) Angestellte, Arbeiter und Beamte in allen Betrieben und

                          Behörden erhalten unter Mitwirkung der Gewerkschaften

                          gemeinsame Betriebsvertretungen, die in allgemeiner, gleicher,

                          freier, geheimer und unmittelbarer Wahl von den Arbeitnehmern zu

                          wählen sind.

                    (2) Die Betriebsvertretungen sind dazu berufen, im Benehmen mit den 

                         Gewerkschaften gleichberechtigt mit den Unternehmern in

                          sozialen,  personsellen und wirtschaftlichen Fragen des

                          Betriebes mitzubestimmen.

                    (3) Das Nähere regelt das Gesetz.

 

Art. 38         (1) 1  Die Wirtschaft des Landes hat die Aufgabe, dem Wohle des

                             ganzen Volkes und der Befriedigung seines Bedarfs zu dienen.

                                  2  Zu diesem Zweck hat das Gesetz die Maßnahmen anzuordnen, die

                              erforderlich sind, um die Erzeugung, Herstellung und Verteilung

                              sinnvoll zu lenken und jedermann einen gerechten                    

                              Anteil dem wirtschaftlichen Ergebnis aller Arbeit zu sichern und ihn

                              vor Ausbeutung zu schützen.

                    (2)     Im Rahmen der hierdurch gezogenen Grenzen ist die

                              wirtschaftliche Betätigung frei.

                    (3) Die Gewerkschaften und die Vertreter der Unternehmen               

                          haben gleiches Mitbestimmungsrecht in den vom Staat mit der

                          Durchführung seiner Lenkungsmaßnahmen beauftragten Organen.

 

 

 

 

Die Verfassungen der Bundesländer  (Landesverfassungen).

 

Wichtige Artikel, die man immer parat haben sollte!

Dazu haben wie aus den Landesverfassungen der Länder mehrere Artikel (Art.) für sie ausgewählt und kommentieren sie, damit man weiß, was sie aussagen sollen (und damit nicht falsch interpretiert werden).